Gesetze / Coronavirus-Einreiseverordnung
CoronaEinreiseV 2021-09§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-09/10#abs-1 (1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-09/10#abs-2 (2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für
Das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 1 ist auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe, dass Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-09/10#abs-3 (3) Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.